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Damit gewerblichen Nutzern ausreichend klar ist, wo und an wen ihre Waren oder Dienstleistungen vermarktet werden, sollten die Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten transparent gegenüber ihren gewerblichen Nutzern auftreten, was zusätzliche Vertriebskanäle und etwaige Partnerprogramme betrifft, die sie unter Umständen für die Vermarktung der besagten Waren oder Dienstleistungen nutzen. Zusätzliche Kanäle und Partnerprogramme sollten technologieneutral verstanden werden, können aber unter anderem andere Websites, Softwareanwendungen oder sonstige Vermittlungsdienste umfassen, die zur Vermarktung der vom gewerblichen Nutzer angebotenen Waren und Dienstleistungen verwendet werden.
Bietet ein Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten bestimmte Waren oder Dienstleistungen Verbrauchern über seine eigenen Online-Vermittlungsdienste oder über…
Für die gewerblichen Nutzer ist es gleichermaßen wichtig, zu verstehen, ob der Anbieter Daten an Dritte weitergibt, die bei der Nutzung des Vermittlungsdienstes…
Eine große Bandbreite von Beziehungen zwischen Unternehmen und Verbrauchern wird online durch Betreiber mehrseitiger Dienste vermittelt, welche im Wesentlichen…
In bestimmten Fällen können die Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen die Möglichkeit gewerblicher Nutzer…
Informationen über zusätzliche Vertriebskanäle oder etwaige Partnerprogramme enthalten, über die der Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten die vom…
In dieser Verordnung sollte auf besondere Vertragsbestimmungen, insbesondere für Fälle von Ungleichgewicht der Verhandlungsmacht, eingegangen werden, um…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.