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Die Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten sollten unter Berücksichtigung aller einschlägigen Aspekte des jeweiligen Falls einen angemessenen Anteil an den Gesamtkosten der Mediation tragen. Hierzu sollte der Mediator einen Vorschlag vorlegen, welchen Anteil er im Einzelfall für angemessen hält. Angesichts der Kosten und des Verwaltungsaufwands, die mit der notwendigen Benennung von Mediatoren in den allgemeinen Geschäftsbedingungen verbunden sind, sollten die Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten, bei denen es sich um kleine Unternehmen im Sinne der einschlägigen Bestimmungen der Empfehlung 2003/361/EG handelt, von dieser Verpflichtung ausgenommen werden. Die in der genannten Empfehlung enthaltenen Konsolidierungsvorschriften stellen sicher, dass jeglicher Umgehung dieser Verpflichtung vorgebeugt wird. Dies sollte jedoch das Recht dieser Unternehmen, in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen den Kriterien dieser Verordnung genügende Mediatoren zu benennen, nicht berühren.
Die Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten tragen in jedem Einzelfall einen angemessenen Anteil an den Gesamtkosten der Mediation. Der angemessene Anteil an…
Die Mediation bietet Anbietern von Online-Vermittlungsdiensten und deren gewerblichen Nutzern eine Möglichkeit, Streitigkeiten zufriedenstellend beizulegen,…
Da die Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten stets verpflichtet sein sollten, Mediatoren zu benennen, mit denen sie bereit sind zusammenzuarbeiten, und sich…
Um die Streitbeilegung im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Online-Vermittlungsdiensten mittels Mediation in der Union zu erleichtern, sollte die…
Die Kommission fordert in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten sowie Organisationen und Verbände, die diese…
Die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an die internen Beschwerdemanagementsysteme haben den Zweck, den Anbietern von Online-Vermittlungsdiensten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.