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Alle Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union, die dem Fang von Europäischen Aal dienen, insbesondere die gezielte und die unbeabsichtigte Fischerei sowie die Freizeitfischerei, sind Gegenstand der Bestimmungen dieses Artikels.
Dieser Artikel gilt für das Mittelmeer und für Brackgewässer, wie Mündungsgebiete, Küstenlagunen und Übergangsgewässer.
Während eines von jedem Mitgliedstaat festzulegenden Zeitraums von drei aufeinanderfolgenden Monaten ist die Fischerei auf Europäischen Aal in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern des Mittelmeers untersagt. Die Schonzeit muss mit den Erhaltungszielen der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007, mit den vorhandenen nationalen Bewirtschaftungsplänen und mit den zeitlichen Wanderungsmustern des Europäischen Aals in dem betreffenden Mitgliedstaat in Einklang stehen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den festgelegten Zeitraum spätestens einen Monat vor Inkrafttreten der Schonzeit, auf jeden Fall jedoch spätestens am 31. Januar2019 mit. Abschnitt 10 Beringmeer
durch Fischereifahrzeuge der Union im Mittelmeer außerhalb der Gewässer nach Ziffer i,
Während eines von jedem Mitgliedstaat festzulegenden Zeitraums von drei aufeinanderfolgenden Monaten ist für Fischereifahrzeuge der Union die Fischerei auf…
In den Unionsgewässern des ICES-Gebiets und in Brackgewässern, wie Mündungsgewässern, Küstenlagunen und Übergangsgewässern, ist für einen Zeitraum von drei…
Fischereifahrzeugen der Union, Schiffen von Drittländern sowie der gewerblichen Fischerei vom Ufer aus ist es untersagt, Europäischen Aal mit einer Gesamtlänge…
Auf ihrer 42. Jahrestagung 2018 hat die Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) die Empfehlung GFCM/42/2018/1 über…
Auf ihrer 42. Jahrestagung im Jahr 2018 hat die Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) die Empfehlung GFCM/42/2018/1 über einen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.