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Um wissenschaftliche Forschung oder direkte Bestandsaufstockung und Bestandsumsetzungen nicht zu behindern, sollten die mit dieser Verordnung festgelegten technischen Maßnahmen nicht für Einsätze gelten, die für die Durchführung solcher Tätigkeiten möglicherweise notwendig sind. Insbesondere sollten Fischereitätigkeiten für die Zwecke wissenschaftlicher Forschung, die eine solche Ausnahme von den technischen Maßnahmen gemäß dieser Verordnung erfordern, angemessenen Bedingungen unterliegen.
Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten technischen Maßnahmen gelten nicht für Fangtätigkeiten, die wissenschaftlicher Forschung dienen, sofern folgende…
Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten technischen Maßnahmen gelten nicht für Fangtätigkeiten, die ausschließlich zum Zweck der direkten…
Abweichend von Absatz 1 gilt diese Verordnung nicht für Fischereieinsätze, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternommen werden; diese…
Fischereieinsätze, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternommen werden, sollten nicht in den Geltungsbereich der vorliegenden…
Abweichend von Absatz 1 gilt diese Verordnung nicht für Fischereieinsätze, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternommen werden; die…
Abweichend von Absatz 1 gilt diese Verordnung nicht für Fischereieinsätze, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternommen werden; die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.