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Voraussetzung für die in der vorliegenden Verordnung geregelte Zulassung des FCM-Stoffes Nr. 1059 ist, dass die Gesamtmigration aller Oligomere mit einem Molekulargewicht unter 1 000 Da nicht mehr als 5,0 mg/kg Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanz beträgt. Da die Analysemethoden zur Bestimmung der Migration dieser Oligomere komplex sind, steht den zuständigen Behörden nicht unbedingt eine Beschreibung dieser Methoden zur Verfügung. Ohne eine solche Beschreibung ist es der zuständigen Behörde nicht möglich zu prüfen, dass in Bezug auf die Migration von Oligomeren aus dem Material oder Gegenstand der Migrationsgrenzwert für diese Oligomere eingehalten wird. Daher sollte vorgeschrieben werden, dass Unternehmer, die den fertigen Gegenstand oder das fertige Material, der bzw. das diesen Stoff enthält, in Verkehr bringen, den in Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 genannten Unterlagen eine Beschreibung der Methode und eine Kalibrierungsprobe, falls nach der Methode erforderlich, beifügen.
Sofern festgelegt ist, dass keine Migration eines bestimmten Stoffes zugelassen ist, wird die Konformität unter Verwendung geeigneter Migrationsprüfungsmethoden…
Voraussetzung für die in der vorliegenden Verordnung geregelte Zulassung des FCM-Stoffes Nr. 1067 für die Herstellung anderer Polycarbonate und/oder unter…
Die in dieser Verordnung vorgesehene Zulassung der Stoffe mit den FCM-Stoff-Nrn. 871, 1031 und 1052 setzt voraus, dass die Migration der oligomeren Fraktion mit…
Die Behörde stellte ferner fest, dass der FCM-Stoff Nr. 1067 auch bei der Herstellung anderer Polycarbonate bzw. unter anderen Bedingungen verwendet werden…
Derzeit wird der Stoff mit der FCM-Stoff-Nr. 974 in der Unionsliste geführt und kann verwendet werden, sofern die Migration seines Hydrolyseprodukts…
Die Behörde hat 2007 ein wissenschaftliches Gutachten zum Stoff mit der FCM-Stoff-Nr. 779 abgegeben. Darin stellte sie fest, dass Analysemethoden zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.