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In der genannten mit Gründen versehenen Stellungnahme hat die Behörde die gleichen RHG abgleitet wie in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005, außer in Bezug auf Zitrusfrüchte, Melonen und Waren tierischen Ursprungs. Sie schlug keine RHG für die genannten Waren vor, weil sie die Bewertung der toxikologischen Eigenschaften des Metaboliten R014821 nicht abschließen konnte.
Die Behörde zog in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 den Schluss, dass die RHG für die beabsichtigten…
Für Amitrol legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in…
Für Methomyl legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor. Sie…
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 705/2011 der Kommission wurde die Genehmigung für Imazalil gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009…
Für Metazachlor hat die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG…
Für Acibenzolar-S-methyl legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend "die Behörde") gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.