Gesetze
Gesetz wird geladen …
In der Entscheidung 2002/657/EG der Kommission sind die Mindestleistungsgrenzen der Analysemethoden festgelegt, die zur Feststellung einer begrenzten Anzahl von Stoffen angewandt werden, deren Verwendung in der Union nicht zulässig oder ausdrücklich verboten ist. Diese Mindestleistungsgrenzen entsprechen dem durchschnittlichen Grenzwert, über dem der Nachweis eines Stoffs oder seiner Rückstände als methodisch signifikant betrachtet werden kann. Die Mindestleistungsgrenzen gelten für die Matrizes in Anhang II der genannten Entscheidung.
zu Vergleichszwecken mit den in Buchstabe a dieses Absatzes genannten Informationen die Bestimmungsgrenzen der Analysemethoden für die in Anhang I Teil A der…
Die Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des…
Gemäß der Entscheidung 2005/34/EG der Kommission sind die in der Entscheidung 2002/657/EG festgelegten Mindestleistungsgrenzen unabhängig von der…
im Falle von neu identifizierten Stoffen (in Anhang I Teil A unter den Nummern 34 bis 45 aufgeführt) und Stoffen, für die strengere Umweltqualitätsnormen…
Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien zu der Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Die Laboratorien kamen zu dem…
Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien zu der Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Die Laboratorien kamen zu dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.