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Die Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein andererseits zur Festlegung der Modalitäten der Beteiligung dieser Staaten an der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union regelt die Beteiligung dieser Länder an der Arbeit der Agentur und enthält Bestimmungen zu Finanzbeiträgen und Personal.
Die Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein andererseits zur…
Die Unterzeichnung der Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum…
Nach Ermächtigung der Kommission am 11. März 2008 wurden die Verhandlungen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über eine…
Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit…
Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative…
Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.