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Nicht für den Haushaltsgebrauch bestimmte Geschirrspüler weisen besondere Eigenschaften und Verwendungszwecke auf. Sie unterliegen anderen Rechtsvorschriften, insbesondere der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Maschinen, und sollten nicht in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung aufgenommen werden. Die Bestimmungen für Haushaltsgeschirrspüler sollten auch für Geschirrspüler gelten, die die gleichen technischen Eigenschaften wie Haushaltsgeschirrspüler aufweisen, aber in einem anderen Umfeld genutzt werden. Alle Haushaltsgeschirrspüler sollten unabhängig von den angewandten Methoden Mindestanforderungen in Bezug auf die Reinigung und die Trocknung erfüllen.
Nicht für den Haushaltsgebrauch bestimmte Waschmaschinen und Waschtrockner haben besondere Eigenschaften und Verwendungszwecke. Sie unterliegen anderen…
Für Betriebsarten mit geringer Leistungsaufnahme von Haushaltsgeschirrspülern sollten spezifische Anforderungen festgelegt werden. Die Anforderungen der…
Geschirrspüler, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/42/EG fallen;
„Haushaltsgeschirrspüler“ bezeichnet eine Maschine für das Reinigen und Spülen von Geschirr, die nach den Angaben des Herstellers in der Konformitätserklärung…
Die Produktgruppe „Maschinengeschirrspülmittel“ umfasst Reinigungsmittel für Geschirrspüler und Klarspülmittel, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG)…
Die Angaben „normal“, „täglich“, „regelmäßig“ und „Standard“ sowie ihre Übersetzungen in die EU-Amtssprachen dürfen nicht für Programmbezeichnungen von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.