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Derartige Ausnahmesituationen könnten erfordern, dass emittierende Zentralbanken vorübergehende Anforderungen in Bezug auf Liquiditätsrisiken, Abwicklungsvereinbarungen, Einschussforderungen, Sicherheiten oder Interoperabilitätsvereinbarungen auferlegen, soweit dies in ihrem jeweiligen institutionellen Rahmen zulässig ist. Die Nichteinhaltung derartiger vorübergehender Anforderungen könnte den Entzug der Anerkennung einer Tier 2-CCP durch die ESMA auslösen. Diese Anforderungen können insbesondere vorübergehende Verbesserungen der Liquiditätsrisiko-Steuerung einer Tier 2-CCP umfassen, wie beispielsweise die Erhöhung des Liquiditätspuffers, eine häufigere Einziehung von untertägigen Einschusszahlungen und Obergrenzen für Fremdwährungsrisiken oder bestimmte Modalitäten für Geldeinlagen und die Abwicklung von Zahlungen in der Landeswährung der Zentralbank. Die Anforderungen sollten sich nicht auf andere Aufsichtsbereiche erstrecken oder automatisch zum Entzug einer Anerkennung führen. Darüber hinaus sollten diese Anforderungen nur für einen begrenzten Zeitraum von bis zu sechs Monaten mit einer möglichen einmaligen Verlängerung um höchstens sechs Monate eine Voraussetzung für die Anerkennung sein. Nach Ablauf dieser Verlängerung sollten diese Anforderungen keine Voraussetzung für die Anerkennung einer Tier 2-CCP mehr sein. Desungeachtet sollten emittierende Zentralbanken bei Auftreten einer neuen oder anderen Ausnahmesituation vorübergehende Anforderungen auferlegen dürfen, deren Anwendung eine Voraussetzung für die Anerkennung einer Tier 2-CCP nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wäre.
die in Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden Zentralbanken haben der ESMA innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Feststellung, dass eine Drittstaaten-CCP…
Die ESMA hat die aus der vorliegenden Verordnung erwachsenden Aufgaben in Bezug auf die laufende Beaufsichtigung der Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 25…
die in Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden Zentralbanken haben der ESMA innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Feststellung, dass eine Drittstaaten-CCP…
Um sicherzustellen, dass die emittierenden Zentralbanken sämtlicher Unionswährungen, auf die die Finanzinstrumente lauten, die durch die Drittstaaten-CCPs…
Die emittierende(n) Zentralbank(en) sollte der ESMA umgehend und in jedem Fall innerhalb von 30 Arbeitstagen ab der Feststellung, ob diese Drittstaaten-CCP…
Bei einem Verstoß einer Tier 2-CCP sollte die ESMA befugt sein, eine Reihe möglicher Aufsichtsmaßnahmen zu ergreifen; unter anderem sollte sie die Tier 2-CCP…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.