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Die in Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 vorgesehene gelockerte Anforderung, wonach Emittenten, deren Finanzinstrumente zum Handel auf einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind, eine Insiderliste nur auf Verlangen der zuständigen Behörde erstellen müssen, zeigt in der Praxis nur begrenzt Wirkung, da diese Emittenten immer noch Anforderungen zur Überwachung der Personen, die im Kontext laufender Projekte als Insider eingestuft werden können, unterliegen. Anstelle der bestehenden Anforderungen sollten Emittenten, deren Finanzinstrumente zum Handel auf einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind, deshalb die Möglichkeit erhalten, nur für Personen eine Liste zu führen, die im Zuge der normalen Erfüllung ihrer Aufgaben jederzeit auf Insiderinformationen zugreifen können, wie Geschäftsführer, Mitglieder der Leitungsorgane oder interne Berater. Für Emittenten, deren Finanzinstrumente zum Handel auf einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind, würde die ständige Aktualisierung einer vollständigen Insiderliste gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/347 der Kommission mit großem Aufwand einhergehen. Da nach Auffassung einiger Mitgliedstaaten Insiderlisten jedoch wichtig sind, um einen hohen Grad an Marktintegrität zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, eine Anforderung vorzusehen, wonach Emittenten, deren Finanzinstrumente zum Handel auf einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind, eine umfassendere Insiderliste vorzulegen hätten, in der alle Personen zu erfassen sind, die auf Insiderinformationen zugreifen können. Da jedoch für KMU kein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand entstehen darf, sollten diese umfassenderen Insiderlisten im Vergleich zu vollständigen Insiderlisten mit einem verringerten Verwaltungsaufwand verbunden sein.
Insiderinformationen in Bezug auf Emittenten, deren Finanzinstrumente zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind, können auf der Website des…
Insiderlisten sind für die Regulierungsbehörden bei der Untersuchung möglichen Marktmissbrauchs ein wichtiges Instrument, aber die zwischen den Mitgliedstaaten…
Emittenten von Finanzinstrumenten oder in deren Auftrag oder auf deren Rechnung handelnde Personen müssen Listen der mit einem Arbeitsvertrag oder anderweitig…
Nach Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 können Emittenten beschließen, die Offenlegung von Insiderinformationen für die Öffentlichkeit…
Die Verpflichtung zur Offenlegung von Insiderinformationen kann für kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen…
Es hat sich jedoch gezeigt, dass Emittenten von zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassenen Finanzinstrumenten verglichen mit den Emittenten von zum…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.