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Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung genannten Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Union gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates , insbesondere Artikel 33 und 34 jener Verordnung betreffend die Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand bzw. die Übermittlung von Daten über ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, die Codes festzulegen, die die Mitgliedstaaten verwenden müssen, wenn sie der Kommission Daten über Anlandungen von Beständen übermitteln, die unter diese Verordnung fallen.
Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung genannten Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Union gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates…
Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung genannten Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Union gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates…
Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung genannten Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Union gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates…
Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung genannten Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Union gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates…
Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung genannten Fangmöglichkeiten für Unionsschiffe gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates , insbesondere…
Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung genannten Fangmöglichkeiten für Unionsschiffe gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 , insbesondere Artikel…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.