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Die Behörde stellte ferner fest, dass der FCM-Stoff Nr. 1067 auch bei der Herstellung anderer Polycarbonate bzw. unter anderen Bedingungen verwendet werden kann. Für diese Fälle zog die Behörde den Schluss, dass die Verwendung des Stoffes kein Sicherheitsrisiko für die Verbraucher darstellt, wenn die Migration von Dimethylcarbonat nicht mehr als 0,05 mg/kg Lebensmittel beträgt und die Gesamtmigration der Polycarbonat-Oligomere mit einem Molekulargewicht unter 1 000 Da nicht mehr als 0,05 mg/kg Lebensmittel beträgt. Daher sollten diese Verwendungen des Stoffes vorbehaltlich der Einhaltung dieser Einschränkungen zugelassen werden.
Voraussetzung für die in der vorliegenden Verordnung geregelte Zulassung des FCM-Stoffes Nr. 1067 für die Herstellung anderer Polycarbonate und/oder unter…
Voraussetzung für die in der vorliegenden Verordnung geregelte Zulassung des FCM-Stoffes Nr. 1059 ist, dass die Gesamtmigration aller Oligomere mit einem…
Die Behörde hat ein wissenschaftliches Gutachten zur Verwendung des Ausgangsstoffs Furan-2,5-dicarbonsäure (FCM-Stoff-Nr. 1031) abgegeben. Bei Verwendung als…
Die Substanz Poly((R)-3-hydroxybutyrat-co-(R)-3-hydroxyhexanoat) (FCM-Stoff-Nr. 1059, CAS-Nr. 147398-31-0) wurde mit der Verordnung (EU) 2019/37 der Kommission…
Die in dieser Verordnung vorgesehene Zulassung der Stoffe mit den FCM-Stoff-Nrn. 871, 1031 und 1052 setzt voraus, dass die Migration der oligomeren Fraktion mit…
Die Behörde hat eine befürwortende wissenschaftliche Stellungnahme zur Verwendung des Stoffs 1,2,3,4-Tetrahydronaphthalin-2,6-dicarbonsäuredimethylester…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.