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Ein entsprechender Beirat kann der Kommission einen Bewirtschaftungsansatz empfehlen, durch den erreicht wird, dass bei einem bestimmten, in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bestand die jährlichen Schwankungen bei den Fangmöglichkeiten beschränkt werden. Sofern diese Fangmöglichkeiten den Artikeln 4 und 8 entsprechen, kann der Rat derartigen Empfehlungen bei der Festlegung von Fangmöglichkeiten Rechnung tragen. KAPITEL IV SICHERHEITSMECHANISMEN
Es sollte für einen entsprechenden Beirat möglich sein, der Kommission einen Bewirtschaftungsansatz zu empfehlen, durch den erreicht wird, dass bei einem…
Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 legt der Rat, wenn er die Fangmöglichkeiten für einen Bestand festlegt, diese Möglichkeiten…
Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, über die Bedingungen im Zusammenhang mit den Fang- und/oder Aufwandsbeschränkungen zu…
Nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, die Fangbeschränkungen für die einzelnen Fischereien oder Fischereigruppen und die…
Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags sieht vor, dass der Rat auf Vorschlag der Kommission Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.