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Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Festlegung vorläufiger Maßnahmen für bestimmte Aspekte der Sicherheit und Konnektivität im Eisenbahnverkehr im Hinblick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union für den Fall, dass kein Austrittsabkommen abgeschlossen wird, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
Da das Ziel der vorliegenden Verordnung, nämlich die Schaffung einer Facheinrichtung zur Entwicklung gemeinsamer Lösungen auf dem Gebiet der Sicherheit und…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt zu wahren und den Mitgliedstaaten ein…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Fortsetzung der Kooperationsprogramme nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union, von den…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Entwicklung der Eisenbahnen der Union und die Stärkung der Rechte von Fahrgästen im Eisenbahnverkehr, auf Ebene der…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Ergänzung der Richtlinie 2007/46/EG, der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und der…
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die unionsweite Interoperabilität des Eisenbahnsystems, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.