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Die Eigentümer bzw. — wenn die Tiere nicht von den Eigentümern gehalten werden — die Halter von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren führen Buch über die von ihnen angewendeten Arzneimittel und bewahren gegebenenfalls eine Kopie der tierärztlichen Verschreibungen auf.
Die in Absatz 1 genannten Aufzeichnungen umfassen:
Datum der ersten Verabreichung des Arzneimittels an die Tiere,
Bezeichnung des Arzneimittels,
Menge des verabreichten Arzneimittels,
Name oder Firma und ständige Anschrift oder eingetragene Niederlassung des Lieferanten,
Beleg für den Erwerb des angewandten Arzneimittels,
Identität des behandelten Tieres oder der behandelten Gruppe von Tieren,
gegebenenfalls Name und Kontaktangaben des verschreibenden Tierarztes.
Wartezeit, auch wenn dieser Zeitraum gleich Null ist,
Behandlungsdauer.
Wenn die Angaben, über die gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels Buch geführt werden muss, bereits der Kopie einer tierärztlichen Verschreibung, den im landwirtschaftlichen Betrieb geführten Büchern oder im Falle von Equiden dem einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument gemäß Artikel 8 Absatz 4zu entnehmen sind, muss nicht getrennt über sie Buch geführt werden.
Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Bestimmungen für die Buchführung durch Eigentümer und Halter von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren festlegen.
Diese Angaben sind den zuständigen Behörden gemäß Artikel 123 mindestens fünf Jahre zur Kontrolle zur Verfügung zu halten.
Die Unternehmer von Betrieben, die gemäß Artikel 93 registriert oder gemäß Artikel 97 Absatz 1 zugelassen werden müssen, führen Aufzeichnungen, die mindestens…
die Arten, Kategorien, Anzahl und Identifikation der gehaltenen Landtiere, für die sie verantwortlich sind;
Betriebe, die eine kleine Anzahl an Landtieren halten bzw. eine kleine Menge an Zuchtmaterial vorhalten, oder Unternehmer, die diese handhaben oder…
Wer Nutztiere hält, hat unverzüglich Aufzeichnungen über das Ergebnis der täglichen Überprüfung des Bestandes sowie alle medizinischen Behandlungen dieser Tiere…
Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind ab dem Zeitpunkt der Aufstallung von Tieren in der Haltungseinrichtung in dauerhafter Weise vorzunehmen und auf dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.