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Abweichend von Artikel 14 Absatz 1 enthält die Packungsbeilage von homöopathischen Tierarzneimitteln, die gemäß Artikel 86 registriert sind, mindestens folgende Angaben:
wissenschaftliche Bezeichnung der Ursubstanz(en) und Verdünnungsgrad, wobei die Symbole des Europäischen Arzneibuchs oder, falls dort nicht enthalten, eines der amtlichen Arzneibücher der Mitgliedstaaten verwendet werden,
Name oder Firma und ständige Anschrift oder eingetragene Niederlassung des Inhabers der Registrierung und gegebenenfalls des Herstellers,
Verabreichungsart und gegebenenfalls Verabreichungsweg,
Darreichungsform,
gegebenenfalls besondere Lagerungshinweise,
Zieltierart(en) und gegebenenfalls Dosierung für jede Art,
besonderer Warnhinweis, falls notwendig, für das homöopathische Tierarzneimittel,
Registrierungsnummer,
Wartezeit, sofern zutreffend,
der Wortlaut „homöopathisches Tierarzneimittel“.
Ein nach Absatz 1 registriertes homöopathisches Tierarzneimittel darf im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur bereitgestellt werden, wenn auf der Packungsbeilage…
Die Inhaberin oder der Inhaber der Zulassung für ein Tierarzneimittel hat die Packungsbeilage nach Artikel 14 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) 2019/6 in der…
der Text, der in der Packungsbeilage sowie auf der äußeren Verpackung und der Primärverpackung der zu registrierenden homöopathischen Arzneimittel erscheinen…
bei homöopathischen Tierarzneimitteln der Wortlaut „homöopathisches Tierarzneimittel“,
Bezeichnung des registrierten homöopathischen Tierarzneimittels,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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