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Diese Verordnung gilt für Tierarzneimittel, einschließlich jener Produkte, die in der Richtlinie 2001/82/EG als „Vormischungen“ bezeichnet wurden und die in der vorliegenden Verordnung als eine pharmazeutische Form eines Tierarzneimittels angesehen werden, bis diese Produkte in Arzneifuttermitteln oder Zwischenprodukten enthalten sind; denn dann gilt die Verordnung (EU) 2019/4 des Europäischen Parlaments und des Rates unter Ausschluss dieser Verordnung.
„Tierarzneimittel“: Tierarzneimittel im Sinne des Artikels 1 Nummer 2 der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ;
Die Verordnung (EU) 2019/6 gilt für Tierarzneimittel, auch für die Erzeugnisse, die in der Richtlinie 90/167/EWG als „Vormischungen“ bezeichnet wurden, solange…
Diese Verordnung gilt nicht für Tierarzneimittel im Sinne der Verordnung (EU) 2019/6, es sei denn, sie sind in ein Arzneifuttermittel oder ein Zwischenerzeugnis…
Tierarzneimittel und die Abgabe von Tierarzneimitteln fallen unter die Verordnung (EU) 2019/6, nicht jedoch Zwischenerzeugnisse, weshalb Letztere in dieser…
Arzneifuttermittel und Zwischenerzeugnisse werden nur aus Tierarzneimitteln — einschließlich solcher, zur Anwendung gemäß Artikel 112, Artikel 113 oder Artikel…
Die Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates gilt in Fällen, in denen ein Produkt bei Berücksichtigung all seiner Merkmale sowohl als…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.