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Damit das grundlegende Ziel, die demokratische Funktionsweise der Europäischen Union zu verbessern, entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verwirklicht werden kann, ist es erforderlich und angemessen, Vorschriften für die Europäische Bürgerinitiative festzulegen. Die vorliegende Verordnung geht gemäß Artikel 5 Absatz 4 EUV nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus
Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen…
Da das Ziel der vorliegenden Verordnung, nämlich die Festlegung allgemeiner Bestimmungen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann,…
Da das Ziel dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf…
Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich der Schutz und die Förderung der in den Verträgen, der Charta und den geltenden internationalen…
Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr zur Vermeidung unnötiger Überschneidungen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.