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Gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 kann die Kommission nach Anhörung des SCCS die Anhänge II bis VI der Verordnung entsprechend ändern, wenn ein von der Verwendung von Stoffen in kosmetischen Mitteln ausgehendes mögliches Risiko für die menschliche Gesundheit einer gemeinschaftsweiten Regelung bedarf. Die Kommission hat den SCCS zur Sicherheit bestimmter Stoffe konsultiert, die in chemischer Hinsicht anderen Stoffen, die als CMR-Stoffe der Kategorien 1A, 1B oder 2 eingestuft sind, ähnlich sind. Hierbei handelt es sich um bestimmte Bor-Verbindungen sowie Paraformaldehyd und Methylenglykol.
Die Verwendung von Stoffen, die gemäß Teil 3 des Anhangs VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als CMR-Stoffe der Kategorien 1A oder 1B eingestuft sind, in…
Der Stoff Paraformaldehyd ist derzeit in Eintrag 5 des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgeführt, wurde jedoch im Gegensatz zu Formaldehyd nicht…
Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 sieht vor, dass Stoffe, die in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als CMR-Stoffe der Kategorie 1A,…
Einige der Bor-Verbindungen, die derzeit in den Einträgen 1a und 1b des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgeführt sind, und…
Stoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und…
Für eine große Gruppe von Stoffen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als CMR-Stoffe eingestuft waren, wurde kein Antrag auf Gewährung einer Ausnahme…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.