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Was bestimmte CMR-Stoffe angeht, für die ein Antrag auf Gewährung einer Ausnahme zur Verwendung in kosmetischen Mitteln eingereicht wurde, so konnte nicht festgestellt werden, dass alle Bedingungen in Artikel 15 Absatz 1 Satz 2 oder Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 erfüllt sind. Hierbei handelt es sich um Quaternium-15, Chloracetamid, Dichlormethan, Formaldehyd, Perborsäure und Natriumperboratverbindungen.
Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 sieht vor, dass Stoffe, die in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als CMR-Stoffe der Kategorie 1A,…
Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 sieht vor, dass Stoffe, die in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als CMR-Stoffe der Kategorie 1A,…
Für eine große Gruppe von Stoffen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als CMR-Stoffe eingestuft waren, wurde kein Antrag auf Gewährung einer Ausnahme…
Was bestimmte Stoffe betrifft, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als CMR-Stoffe eingestuft wurden und für die die Anwendung des Artikels 15 Absatz 1…
Für alle anderen Stoffe als Salicylsäure, die durch die Verordnung (EU) 2018/1480 als CMR-Stoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft wurden,…
Perborsäure und Natriumperboratverbindungen gehören zu den Wasserstoffperoxid freisetzenden Verbindungen, die derzeit in Eintrag 12 des Anhangs III der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.