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Verarbeiteter Fisch, der im Regelungsbereich gefangen wurde, ist so zu kennzeichnen, dass die Art und Erzeugnisklasse identifiziert werden können. Alle Arten sind mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:
der Name des Fangschiffes;
der Alpha-3-Code für jede Art gemäß Anhang I.C der CEM (siehe Nummer 11 des Anhangs dieser Verordnung);
im Falle von Tiefseegarnelen das Fangdatum;
Regelungsbereich und Division des Fangs und
der Code für die Aufmachung des Erzeugnisses gemäß Anhang II.K der CEM (siehe Nummer 29 des Anhangs dieser Verordnung).
Die Etiketten sind zum Zeitpunkt der Lagerung auf der Verpackung fest angebracht, gestempelt oder beschriftet und so groß, dass sie von den Inspektoren im Rahmen ihrer normalen Tätigkeit gelesen werden können.
Die Etiketten sind mit Tinte auf einem kontrastierenden Hintergrund zu kennzeichnen.
Jedes Packstück darf nur Folgendes enthalten:
eine Produktkategorie;
eine Fangdivision;
ein Fangdatum (im Fall von Tiefseegarnelen) und
eine Art.
Lose von Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen, die von Kapitel 3, den Positionen 1604 und 1605 des Kapitels 16 und der Unterposition 121221 des Kapitels 12…
sicherzustellen, dass sich die Angaben zu einem Los von Seefischereierzeugnissen nach Artikel 58 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 auf dem Etikett oder…
Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse und ihre Verpackungen, die vor dem 13. Dezember 2014 etikettiert oder gekennzeichnet wurden und die diesem Artikel nicht…
entgegen Artikel 24 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, Absatz 2 oder 3 Fisch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen…
Fische oder Fischereierzeugnisse nur mit einer Etikettierung, insbesondere hinsichtlich der Angabe der Handelsbezeichnung der Fischart, der Produktionsmethode,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.