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Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, insbesondere was die Aussetzung der Clearingpflicht und der Handelspflicht sowie den direkten Zugang der betreffenden Behörden von Drittstaaten zu Informationen in den in der Union niedergelassenen Transaktionsregistern anbelangt, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden. Die Kommission sollte unmittelbar anwendbare Durchführungsrechtsakte erlassen, um die Clearingpflicht und die Handelspflicht für bestimmte OTC-Derivatekategorien auszusetzen, weil es einer raschen Entscheidung bedarf, die Rechtssicherheit in Bezug auf das Ergebnis des Aussetzungsverfahrens sicherstellt, und daher hinreichende Gründe äußerster Dringlichkeit gegeben sind.
Die Kommission sollte in der Lage sein, eine Clearingpflicht nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 auf Antrag der Abwicklungsbehörde einer in…
Bei Handelsverlagerungen und zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten die Kommission Durchführungsbefugnisse…
Um einheitliche Voraussetzungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieses Abkommens sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese…
Damit die Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung einheitlich sind, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse bezüglich der Annahme des…
Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.