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Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich zu gewährleisten, dass die Vorschriften verhältnismäßig sind, nicht zu unnötigem Verwaltungsaufwand und unnötigen Befolgungskosten führen, sowie die Finanzstabilität nicht gefährden, und die Transparenz von OTC-Derivatepositionen und -risiken zu erhöhen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Festlegung einheitlicher Vorschriften für OTC-Derivatekontrakte sowie für die Ausübung der Tätigkeiten von CCPs und…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Sicherstellung einer möglichst wirksamen und effizienten Risikovorsorge in der Union, von den Mitgliedstaaten nicht…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Stärkung der Transparenz bestimmter Tätigkeiten in den Finanzmärkten wie die Verwendung von…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich eine wirksame Beaufsichtigung des Finanzsystems der Union auf Makroebene, aufgrund der Integration der Finanzmärkte der…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Gewährleistung einer in hohem Maße wirksamen und einheitlichen Regulierung und Beaufsichtigung in allen…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines wirksamen und angemessenen Aufsichtsrahmens, der gewährleistet, dass Wertpapierfirmen, die für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.