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Die Richtlinie 2014/59/EU sieht vor, dass Abwicklungsinstrumente nicht nur für Institute, sondern auch für Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften verwendet werden können. Mutterfinanzholdinggesellschaften und gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften sollten daher genau wie Mutterinstitute über eine ausreichende Verlustabsorptionskapazität verfügen.
Die Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Holdinggesellschaft, eine…
Um die Kohärenz mit den vorhandenen Unionsrechtsvorschriften auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen und das höchstmögliche Niveau an Finanzstabilität für…
Handelt es sich bei einem Unternehmen um ein Tochterunternehmen einer gemischten Holdinggesellschaft, kann verlangt werden, dass die gemischte…
Im Fall einer Anwendung der Abwicklungsinstrumente und einer Ausübung der Abwicklungsbefugnisse gemäß der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und…
Die Befugnisse der Abwicklungsbehörden sollten auch auf Holdinggesellschaften Anwendung finden, wenn — in der Union oder in einem Drittland — sowohl die…
Die Einschränkungen der Anteilseigner- und Gläubigerrechte sollten in Übereinstimmung mit Artikel 52 der Charta erfolgen. Die Abwicklungsinstrumente sollten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.