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Um eine Doppelzählung von Verbindlichkeiten für die Zwecke der Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten zu vermeiden, sollten Vorschriften eingeführt werden, in denen der Abzug von Positionen in berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten geregelt wird und die den entsprechenden bereits in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgearbeiteten Ansatz für den Abzug im Zusammenhang mit Kapitalinstrumenten widerspiegeln. Nach diesem Ansatz sollten Positionen in Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zunächst von den berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten abgezogen werden; soweit keine ausreichenden Verbindlichkeiten vorhanden sind, sollten diese Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten von Ergänzungskapitalinstrumenten abgezogen werden.
Verbindlichkeiten dürfen im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von Abwicklungseinheiten nur dann enthalten sein, wenn sie die…
den Betrag der Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die allen in Artikel 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen…
Fehlt eine nach Absatz 1 erforderliche Vereinbarung in den Vertragsbestimmungen einer Verbindlichkeit oder besteht die Verpflichtung nach Absatz 1 gemäß Absatz…
Nach Artikel 72 wird folgendes Kapitel eingefügt: „KAPITEL 5a Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten Abschnitt 1 Posten und Instrumente…
Um die Wirksamkeit der Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten zu gewährleisten, ist es unabdingbar, dass die zur Einhaltung…
Um die wirksame Anwendung der Befugnisse, Eigenmittelposten herabzusetzen, herabzuschreiben oder umzuwandeln, ohne gegen Gläubigerschutzbestimmungen nach dieser…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.