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Eigenmittelinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten sollten keinen Aufrechnungs- oder Nettingvereinbarungen unterliegen, die ihre Verlustabsorptionsfähigkeit bei der Abwicklung beeinträchtigen würden. Dies sollte nicht bedeuten, dass die für die Verbindlichkeiten geltenden Vertragsbestimmungen eine Klausel beinhalten sollten, die ausdrücklich besagt, dass das Instrument keinen Aufrechnungs- oder Nettingrechten unterliegt.
besteht abgesehen von etwaigen bereits angefallenen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten und einer etwaigen Haftung für Schäden, die sich aus einem in…
Die Abwicklungsbehörde kann festlegen, dass die Verpflichtung gemäß Absatz 1 nicht für Institute oder gruppenangehörige Unternehmen gilt, bei denen die…
der Inhaber des Instruments kann im Zusammenhang mit dieser Herabsetzung keine Ansprüche geltend machen, ausgenommen bereits angefallene Verbindlichkeiten, die…
bei Berücksichtigung zeitlicher Zwänge und anderer relevanter Umstände besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht, dass der Ausfall des Unternehmens oder…
Um die Wirksamkeit der Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten zu gewährleisten, ist es unabdingbar, dass die zur Einhaltung…
Um eine Doppelzählung von Verbindlichkeiten für die Zwecke der Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten zu vermeiden, sollten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.