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Um zu gewährleisten, dass die Institute ihre Risikopositionen in Form von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) angemessen verwalten, sollten die Vorschriften für die Behandlung dieser Risikopositionen risikosensitiv sein und hinsichtlich der zugrunde liegenden Risikopositionen von OGA für mehr Transparenz sorgen. Der Basler Ausschuss hat daher einen überarbeiteten Standard angenommen, in dem eine klare Hierarchie der Ansätze für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für diese Risikopositionen festgelegt ist. Diese Hierarchie spiegelt den Grad der Transparenz hinsichtlich der zugrunde liegenden Risikopositionen wider. Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte an diese international vereinbarten Regeln angepasst werden.
das Institut meldet gemäß Artikel 394 den zuständigen Behörden den Gesamtbetrag der Risikopositionen gegenüber jedem anderen Institut oder jeder anderen…
Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 132a Ansätze für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge von OGA Die Institute führen die in…
Da ein wichtiger Grundsatz eines soliden Bankensystems darin besteht, den Markt mit aussagekräftigen und vergleichbaren Informationen über die gemeinsamen…
Die bestehenden Aufsichtssysteme nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU basieren weitgehend auf den internationalen…
Ein Institut sollte nicht verpflichtet sein, eine vorrangige Position mit einem Risikogewicht zu belegen, das höher als das Risikogewicht ist, das Anwendung…
Die bestehenden Aufsichtssysteme nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU basieren weitgehend auf den internationalen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.