Gesetze
Gesetz wird geladen …
Auch für Institute mit begrenzten Handelsbuchtätigkeiten sollte eine verhältnismäßige Behandlung des Marktrisikos gelten, damit mehr Institute mit Handelstätigkeiten von geringem Umfang den Kreditrisikorahmen für Anlagebuchpositionen, wie in einer überarbeiteten Fassung der Ausnahme für Handelsbuchtätigkeiten von geringem Umfang festgelegt, anwenden können. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollte auch berücksichtigt werden, wenn die Kommission erneut bewertet, wie die Institute mit Handelsbuchtätigkeiten mittleren Umfangs die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko berechnen sollten. Insbesondere sollte die Kalibrierung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko für Institute mit Handelsbuchtätigkeiten mittleren Umfangs im Lichte der Entwicklungen auf internationaler Ebene überprüft werden. In der Zwischenzeit sollten Institute mit Handelsbuchtätigkeiten mittleren Umfangs ebenso wie Institute mit Handelsbuchtätigkeiten von geringem Umfang von den Meldepflichten gemäß der FRTB befreit werden.
Die zuständigen Behörden halten Institute unter Berücksichtigung ihrer Größe, ihrer internen Organisation sowie der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer…
Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute Systeme einführen, um die Risiken, die sich aus möglichen Änderungen von Kreditspreads ergeben und…
Für gezielte Vereinfachungen der Anforderungen mit Blick auf die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist eine exakte Definition für kleine und…
Um zu vermeiden, dass Institute ihre Verbindlichkeiten auf eine Art und Weise strukturieren, die die Wirksamkeit des Bail-in-Instruments einschränkt, ist es…
Um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu entsprechen und übermäßigen bürokratischen Aufwand zu vermeiden, sollten die zuständigen Behörden und gegebenenfalls…
Der Handel mit Finanzinstrumenten — sei es für den Zweck des Risikomanagements, der Risikoabsicherung oder des Liquiditätsmanagements oder für den Aufbau…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.