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Sind sowohl die Abwicklungseinheit oder das Mutterunternehmen als auch seine bzw. ihre Tochterunternehmen in demselben Mitgliedstaat niedergelassen und Teil derselben Abwicklungsgruppe, so sollte der Ausschuss Tochterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, von der Anwendung der MREL ausnehmen können oder ihnen erlauben, die MREL durch besicherte Garantien zwischen dem Mutterunternehmen und dessen Tochterunternehmen zu erfüllen, die abgerufen werden können, wenn die gleichen zeitlichen Voraussetzungen erfüllt sind wie für die Herabschreibung oder Umwandlung berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten erforderlich. Die Sicherheit, mit der die Garantie unterlegt ist, sollte hochliquide sein und minimale Markt- und Kreditrisiken aufweisen.
Wenn sowohl das Tochterunternehmen als auch die Abwicklungseinheit im Inland niedergelassen und Teil derselben Abwicklungsgruppe sind und die Abwicklungseinheit…
Auch dann, wenn ein Mutterunternehmen die in Artikel 18 Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann der Ausschuss über eine Abwicklungsmaßnahme in…
Sind sowohl die Abwicklungseinheit oder das Mutterunternehmen als auch ihre bzw. seine Tochterunternehmen in demselben Mitgliedstaat niedergelassen und Teil…
Institute oder Unternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, sollten die MREL auf Einzelunternehmensbasis erfüllen. Der Verlustabsorptions- und…
Institute oder Unternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, sollten die MREL auf Einzelunternehmensbasis erfüllen. Der Verlustabsorptions- und…
Der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entsprechend sollte für Institute oder Unternehmen, die als Abwicklungseinheiten identifiziert werden, die MREL lediglich auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.