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Der Rückgriff auf eine europäische Cybersicherheitszertifizierung und eine EU-Konformitätserklärung sollte freiwillig bleiben, sofern im Unionsrecht oder in entsprechend dem Unionsrecht erlassenen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten nichts anderes festgelegt ist. Falls es keine harmonisierten Unionsrechtsvorschriften gibt, können die Mitgliedstaaten nationale technische Vorschriften gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates erlassen. Die Mitgliedstaaten können auch im Zusammenhang mit öffentlichen Ausschreibungen und der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates auf eine europäische Cybersicherheitszertifizierung zurückgreifen.
Soweit dies in einem bestimmten Rechtsakt der Union so festgelegt ist, kann eine Zertifizierung oder eine EU-Konformitätserklärung, die auf der Grundlage eines…
sie kann im Einklang mit dem nationalen Recht europäische Cybersicherheitszertifikate widerrufen, die von den nationalen Behörden für die…
Sofern im Unionsrecht oder im Recht der Mitgliedstaaten nicht anders bestimmt, ist die Ausstellung einer EU-Konformitätserklärung freiwillig.
Ist im Rahmen eines europäischen Schemas für die Cybersicherheitszertifizierung nach Artikel 49 die Vertrauenswürdigkeitsstufe „hoch“ erforderlich, so kann das…
Zum Nachweis der Einhaltung der Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit und in Ermangelung gemäß der Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen…
Die in europäischen Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung zu verwendenden technischen Spezifikationen sollten unter Beachtung der in Anhang II der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.