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Um eine Irreführung der Anleger zu vermeiden, sollten die Emittenten das Recht haben, spezifische zusätzliche Offenlegungen wie z. B. alternative Leistungsmessgrößen aufzunehmen, wenn die verlangten Offenlegungen ihrer Auffassung nach kein klares Bild ihrer Finanz- und Ertragslage vermitteln. Um jedoch sicherzustellen, dass das Hauptaugenmerk der Anleger auf den Zahlen der Jahresabschlüsse liegt, sollten alternative Leistungsmessgrößen im Prospekt nicht stärker hervorgehoben werden als die historischen Finanzinformationen.
Der Emittent kann zusätzliche Posten oder alternative Leistungsmessgrößen in die Zusammenfassung des Prospekts aufnehmen, wenn es sich dabei um wesentliche…
Da alternative Leistungsmessgrößen eine Anlageentscheidung über die Maßen beeinflussen können, sollte untersagt werden, dass außerhalb des Prospekts verbreitete…
Die in der Zusammenfassung des Prospekts enthaltenen wesentlichen Finanzinformationen sollten dem Anleger durch Angabe der wichtigsten Finanzdaten einen kurzen…
Um Befolgungskosten und Verwaltungsaufwand der Emittenten zu verringern, sollten die wesentlichen Finanzinformationen in der Zusammenfassung des Prospekts,…
Um eine Irreführung der Anleger zu vermeiden und die Übereinstimmung mit den im Prospekt enthaltenen Informationen zu gewährleisten, sollten im Falle, dass die…
Um eine Irreführung von Kleinanlegern beim Vertrieb von Wertpapieren, die für öffentliche Angebote oder die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.