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Angesichts der mit Schwarmfinanzierungsanlagen verbundenen Risiken und im Interesse eines wirksamen Anlegerschutzes und der Einrichtung eines Mechanismus für Marktdisziplin sollte ein Schwellenwert für den Gesamtgegenwert der von einem bestimmten Projektträger unterbreiteten Schwarmfinanzierungsangebote festgesetzt werden. Dementsprechend sollte dieser Schwellenwert auf 5 000 000 EUR festgesetzt werden, da dies der Höchstbetrag ist, bis zu dem die meisten Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates eine Ausnahme von der Verpflichtung vorsehen, bei öffentlichen Wertpapierangeboten einen Prospekt zu veröffentlichen.
Liegt in einem Mitgliedstaat der Schwellenwert für den Gesamtgegenwert, der die Veröffentlichung eines Prospekts gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 begründet,…
ein von einem im Rahmen der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleister unterbreitetes…
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der ESMA mit, wenn sie beschließen, den Schwellenwert für die Ausnahmeregelung in Höhe von 5 000 000 EUR gemäß…
Die sich überschneidenden Regelungsrahmen, die gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2017/1129 festgelegt wurden, könnten wegen des…
Der Schwellenwert, ab dem Projekte als Großprojekte gelten, wurde auf 50 Mio. EUR angehoben. Um eine angemessene Begleitung von Umweltprojekten mit…
In Anbetracht der unterschiedlichen Größe der Finanzmärkte in der Union ist es zudem angemessen, dass die Mitgliedstaaten die Option haben, öffentliche Angebote…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.