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Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Maximierung des Inanspruchnahme des durch Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates , eingeführten Asyl-, Migrations- und Integrations-Fonds und des durch die Verordnungen (EU) Nr. 513/2014 und (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates eingeführten Fonds für innere Sicherheit zur Bewältigung der direkten und indirekten Auswirkungen der beispiellosen öffentlichen Gesundheitskrise im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkung der vorgeschlagenen Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Einführung besonderer Maßnahmen zur wirksamen Durchführung des Fonds während des Ausbruchs von COVID-19, von den…
Da das Ziel der vorliegenden Verordnung, nämlich auf die Folgen der COVID-19-Krise durch Einführung flexibler Maßnahmen zur Bereitstellung von Unterstützung aus…
Da das Ziel der vorliegenden Verordnung, nämlich ein Beitrag zur effizienten Steuerung der Migrationsströme und zur Durchführung, Konsolidierung und…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Fähigkeit der Institute zur Kreditvergabe und zum Ausgleich von Verlusten im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise zu…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Änderung der Verordnung (EU) 2017/352 zur Reaktion auf die sich aus dem COVID-19-Ausbruch ergebenden Notsituation,…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Fähigkeit der Institute zur Kreditvergabe und zum Ausgleich von Verlusten im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.