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Die nach nationalem Recht zuständige Behörde oder zuständigen Behörden sollte bzw. sollten als Verantwortliche im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die sie nach der vorliegenden Verordnung zur Übermittlung von Schriftstücken zwischen Mitgliedstaaten durchführt bzw. durchführen, zuständig sein.
Die nach nationalem Recht zuständige Behörde oder zuständigen Behörden gilt bzw. gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der vorliegenden…
Die nach nationalem Recht zuständige Behörde oder zuständigen Behörden gilt bzw. gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der vorliegenden…
Die Behörden der Mitgliedstaaten gelten im Zusammenhang mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die sie nach dieser Verordnung erheben, als…
Die nach nationalem Recht zuständige Behörde oder zuständigen Behörden sollte bzw. sollten als Verantwortliche im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 für die…
Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die in den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dieser Verordnung erfolgt, sollte der Richtlinie 95/46/EG des…
Zum Zweck der Aufgabenwahrnehmung nach den Absätzen 1 und 2 ist die zuständige Behörde berechtigt, die erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.