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Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, die es der Kommission ermöglichen, bei einer Verlagerung von Handelsströmen die Aussetzung vorübergehend aufzuheben. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden. Die endgültige Entscheidung darüber, ob die Aussetzung beibehalten oder endgültig aufgehoben werden sollte, sollte jedoch vom Rat im Einklang mit Artikel 349 des Vertrags innerhalb des Zeitraums getroffen werden, für den die Kommission die Aussetzung vorübergehend aufgehoben hat.
Bei Handelsverlagerungen und zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten die Kommission Durchführungsbefugnisse…
Bei Handelsverlagerungen sollte die Kommission ermächtigt werden, die Aussetzung vorübergehend aufzuheben, um einheitliche Bedingungen für die Durchführung…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden,…
Um einheitliche Voraussetzungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf die Annahme…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.