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Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 2 und der Artikel 14 bis 17 kann der MFR bei unvorhergesehenen Umständen einer Revision unterzogen werden, wobei die im Eigenmittelbeschluss festgelegte Eigenmittelobergrenze einzuhalten ist.
In der Regel sind Vorschläge für eine Revision des MFR gemäß Absatz 1 vorzulegen und anzunehmen, bevor das Haushaltsverfahren für das betreffende Haushaltsjahr beziehungsweise für das erste der betreffenden Haushaltsjahre eingeleitet wird.
In jedem Vorschlag für eine Revision des MFR gemäß Absatz 1 ist für die von der Revision betroffene Rubrik die Möglichkeit einer Mittelumschichtung zwischen den unter diese Rubrik fallenden Programmen zu prüfen, insbesondere auf der Grundlage einer zu erwartenden Nichtausschöpfung von Mitteln.
Bei jeder Revision des MFR gemäß Absatz 1 ist zu prüfen, inwieweit die Heraufsetzung der Obergrenze einer Rubrik durch die Senkung der Obergrenze einer anderen Rubrik ausgeglichen werden kann.
Bei jeder Revision des MFR gemäß Absatz 1 ist darauf zu achten, dass die Mittel für Verpflichtungen in einem ausgewogenen Verhältnis zu den Mitteln für Zahlungen stehen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.