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Der Antragsschluss für die Stoffgruppe war der 4. Juli 2019 und der Ablauftermin wird auf den 4. Januar 2021 festgesetzt. Gemäß Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sind Verwendungen der Stoffgruppe nach dem Ablauftermin nur zulässig, wenn für eine bestimmte Verwendung eine Zulassung erteilt wurde, ein Antrag auf Zulassung für eine bestimmte Verwendung vor dem Antragsschluss gestellt wurde, über den Antrag jedoch noch nicht entschieden wurde, oder wenn für die Verwendung eine Ausnahme gemäß der genannten Verordnung gilt.
Da jedoch der Antragsschluss am 4. Juli 2019, das heißt vor dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie, lag, konnten Anträge auf Zulassung der Verwendungen der…
Wie in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verlangt, ist für jeden Stoff, der mit der vorliegenden Verordnung in Anhang…
Wie in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verlangt, ist für jeden Stoff, der mit der vorliegenden Verordnung in Anhang…
Da der Antragsschluss für die Stoffgruppe vor dem Ausbruch von COVID-19 lag und um eine Lücke in dem Zeitraum zu vermeiden, in dem Anträge auf Verwendungen für…
Die Agentur hat in ihrer Empfehlung vom 17. Januar 2013 für jeden im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Stoff den Zeitpunkt nach Artikel 58 Absatz…
Es ist daher angezeigt, den Antragsschluss und den Ablauftermin für die Stoffgruppe hinsichtlich der Verwendung für die Erforschung, Entwicklung und Herstellung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.