Gesetze
Gesetz wird geladen …
Damit sichergestellt wird, dass die Mitgliedstaaten über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um die erforderlichen Investitionen unverzüglich tätigen zu können, sollte die Kommission für die im Jahr 2020 jeweils vorgelegte jährliche Rechnungslegung keine Einziehungsanordnungen über von den Mitgliedstaaten wiedereinzuziehende Beträge ausstellen. Die Mitgliedstaaten sollten die nicht wiedereingezogenen Beträge zur Beschleunigung von Investitionen im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch verwenden, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und den fondsspezifischen Vorschriften förderfähig sind.
Die den zweckgebundenen Einnahmen entsprechenden Mittel des 11. EEF werden automatisch zur Verfügung gestellt, sobald die Kommission diese Einnahmen erhalten…
Es ist angebracht, vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte zur Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur, die von den Zollbehörden der…
Es ist angemessen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte zur Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur, die von den Zollbehörden der…
Es ist angebracht, vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte zur Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur, die von den Zollbehörden der…
Es ist angemessen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte zur Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur, die von den Zollbehörden der…
Es sollte vorgesehen werden, dass von den Behörden der Mitgliedstaaten erteilte verbindliche Zolltarifauskünfte über die Einreihung von Waren in die Kombinierte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.