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Diese Verordnung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Finanzierung gemäß dem Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2 zum Gesamthaushaltsplan der Union für 2020, in dessen Rahmen der Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen zur Finanzierung von Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 mobilisiert wird. Um die vollständige Kohärenz mit dem Berichtigungshaushaltsplan zu gewährleisten, sollte diese Verordnung ab dem Tag ihrer Veröffentlichung gelten.
Dieser Beschluss ist mit der Finanzierung gemäß dem Berichtigungshaushaltsplan Nr. 2 zum Gesamthaushaltsplan der Union für das Haushaltsjahr 2020 verknüpft. Um…
Dieser Beschluss ist mit der Finanzierung gemäß dem Berichtigungshaushaltsplan Nr. 2 zum Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020…
Dieser Beschluss ist mit der Finanzierung gemäß dem Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1 zum Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020…
Dieser Beschluss ist mit der Finanzierung gemäß dem Berichtigungshaushaltsplan Nr. 5 zum Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020…
Angesichts der Dringlichkeit der Lage im Zusammenhang mit dem COVID‐19‐Ausbruch sollte die vorliegende Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der…
Angesichts der Dringlichkeit der Lage im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch sollte die vorliegende Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.