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Die Annahme dieser Verordnung erfolgt in einer Ausnahmesituation aufgrund des COVID-19-Ausbruchs und der damit einhergehenden Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit. Damit diese Verordnung ihre beabsichtigte Wirkung, nämlich die Änderung der Verordnung (EU) 2017/745 hinsichtlich des Geltungsbeginns bestimmter Bestimmungen, entfalten kann, muss sie vor dem 26. Mai 2020 in Kraft treten. Es wurde daher als angemessen angesehen, eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem EUV, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union vorzusehen.
Angesichts der Folgen des COVID‐19‐Ausbruchs und der Notwendigkeit, diesen durch sofortige Maßnahmen zu begegnen, sollte diese Verordnung am Tag ihrer…
Wegen der Dringlichkeit infolge der außergewöhnlichen Umstände, die durch die auch nach dem 31. August 2020 anhaltende COVID-19-Krise verursacht wurden, wurde…
Der Geltungsbeginn sollte für Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/745 verschoben werden, die andernfalls ab dem 26. Mai 2020 gelten würden. Zur Sicherstellung…
Wegen der Dringlichkeit, die sich aus den außergewöhnlichen Umständen infolge des Ausbruchs von COVID-19 ergibt, der damit verbundenen Krise im Bereich der…
Wegen des COVID-19-Ausbruchs und der Dringlichkeit, der damit zusammenhängenden Krise im Bereich der öffentlich Gesundheit zu begegnen, wird es als angemessen…
Da die mit dem COVID-19-Ausbruch einhergehende Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit unbedingt sofortiges Handeln erfordert, sollte diese Verordnung aus…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.