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Diese Ausnahmesituation, die sich der Kontrolle der Mitgliedstaaten entzieht und einen erheblichen Teil ihrer Erwerbsbevölkerung dazu zwingt, ihre Arbeit ruhen zu lassen, hat die öffentlichen Ausgaben durch die Mitgliedstaaten für Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen insbesondere für Selbstständige sowie die Ausgaben für bestimmte gesundheitsbezogene Maßnahmen, insbesondere am Arbeitsplatz, unvermittelt und heftig ansteigen lassen. Um den besonderen Schwerpunkt des Instruments nach dieser Verordnung und damit seine Wirksamkeit zu wahren, können die gesundheitsbezogenen Maßnahmen für die Zwecke dieses Instruments diejenigen umfassen, die darauf abzielen, berufsbedingte Gefahren zu verringern und den Schutz von Arbeitnehmern und Selbstständigen am Arbeitsplatz zu gewährleisten, und gegebenenfalls bestimmte andere gesundheitsbezogene Maßnahmen. Die Bemühungen der Mitgliedstaaten, den unvermittelten und heftigen Anstieg der öffentlichen Ausgaben zu bewältigen, müssen erleichtert werden, bis der COVID‐19‐Ausbruch und seine Folgen für ihre Erwerbsbevölkerung unter Kontrolle sind.
Die Mitgliedstaaten sind auf beispiellose Weise von den Folgen der COVID-19-Pandemie betroffen. Die Gesamtauswirkungen dieser Pandemie bestanden darin, aufgrund…
Die Mitgliedstaaten sind von den Folgen des COVID‐19‐Ausbruchs auf beispiellose Weise betroffen. Die gegenwärtige Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit…
Die Mitgliedstaaten sind von den Folgen des COVID-19-Ausbruchs auf beispiellose Weise betroffen. Die aktuelle Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit…
Zur Eindämmung des COVID‐19-Ausbruchs und dessen Folgen haben die Mitgliedstaaten außergewöhnliche Maßnahmen ergriffen. Die Wahrscheinlichkeit einer weiteren…
Der COVID-19-Ausbruch und die damit einhergehende Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit stellen eine beispiellose Herausforderung für die Mitgliedstaaten…
Artikel 220 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates legt fest, dass finanzieller Beistand der Union für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.