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Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 angesichts der COVID-19-Pandemie, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs oder seiner Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Änderung der Verordnung (EU) 2017/352 zur Reaktion auf die sich aus dem COVID-19-Ausbruch ergebenden Notsituation,…
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Änderung der Richtlinien (EU) 2016/797 und (EU) 2016/798 angesichts des COVID-19-Ausbruchs , von den Mitgliedstaaten…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Einführung besonderer Maßnahmen zur wirksamen Durchführung des Fonds während des Ausbruchs von COVID-19, von den…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Bestimmungen zu auslaufenden Serien der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 als Antwort auf die COVID-19-Krise für das Jahr…
Da das Ziel der vorliegenden Verordnung, nämlich auf die Folgen der COVID-19-Krise durch Einführung flexibler Maßnahmen zur Bereitstellung von Unterstützung aus…
Da das Ziel dieser Verordnung — nämlich die Bewältigung der Folgen des COVID-19-Ausbruchs und seiner sozioökomischen Auswirkungen für die am stärksten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.