Art. 2 32020R0797VERORDNUNG (EU) 2020/797 DER KOMMISSION vom 17. Juni 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hinsichtlich der Anforderungen an bestimmte tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, die ihren Ursprung in der Union haben und in die Union zurückkehren, nachdem ihnen der Eingang in ein Drittland verwehrt wurde (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 14. Dezember 2019.
Art. 2 32018R1909VERORDNUNG (EU) 2018/1909 DES RATES vom 4. Dezember 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 hinsichtlich des Informationsaustauschs zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung von Konsignationslagerregelungen
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2020.
Art. 2 32020R0271VERORDNUNG (EU) 2020/271 DES RATES vom 20. Februar 2020 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll über die Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen (2020-2026)
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 24. Februar 2020.
Art. 2 32017R0542VERORDNUNG (EU) 2017/542 DER KOMMISSION vom 22. März 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen durch Hinzufügung eines Anhangs über die harmonisierten Informationen für die gesundheitliche Notversorgung (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2020.
Art. 2 32020R1040VERORDNUNG (EU) 2020/1040 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1628 hinsichtlich ihrer Übergangsbestimmungen zur Bewältigung der Folgen der COVID-19-Krise (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Juli 2020.
Art. 2 32020R0283VERORDNUNG (EU) 2020/283 DES RATES vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 im Hinblick auf die Stärkung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden bei der Betrugsbekämpfung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2024.