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Diese Verordnung hat die Festlegung vorläufiger Rückstandshöchstgehalte für Lebensmittel zum Gegenstand. Zu diesem Zweck sammelten von 2014 bis 2018 sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Lebensmittelunternehmer zahlreiche Daten zum Vorkommen von Chlorat. Aus den Daten geht hervor, dass die Rückstandsgehalte im Allgemeinen sinken, woraus sich schließen lässt, dass die Herstellungsverfahren bereits in gewissem Umfang verbessert wurden. Im speziellen Fall von Chlorat, dessen Rückstände nicht auf den Einsatz von Pestiziden, sondern auf die Verwendung chlorhaltiger Lösungen in der Lebensmittelverarbeitung und der Trinkwasseraufbereitung zurückzuführen sind, sollten Höchstgehalte so niedrig wie nach vernünftigem Ermessen erreichbar („as low as reasonably achievable“, ALARA-Prinzip) festgelegt werden; die Einhaltung sollte durch die Befolgung einer guten Herstellungspraxis bei gleichzeitig guter Hygienepraxis möglich sein. Durch diesen Ansatz wird sichergestellt, dass die Lebensmittelunternehmer Maßnahmen zur weitestmöglichen Vermeidung bzw. Senkung der Chloratgehalte in Lebensmitteln zum Schutz der menschlichen Gesundheit durchführen, aber auch der Notwendigkeit Rechnung tragen, die mikrobiologische Sicherheit von Lebensmitteln zu gewährleisten.
Bei der Festlegung der vorläufigen RHG für Chlorat unter Anwendung des ALARA-Prinzips wurde das 95. Perzentil der Daten über das Vorkommen herangezogen, wobei…
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) hat von 2014 bis 2018 Überwachungsdaten gesammelt, um die Präsenz von…
Die in dieser Verordnung aufgeführten Minimierungsmaßnahmen stützen sich auf den gegenwärtigen Kenntnisstand in Wissenschaft und Technik und führen nachweislich…
Die Behörde kam in ihren mit Gründen versehenen Stellungnahmen zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen bezüglich Daten und Informationen erfüllt sind und…
Die Höchstgehalte sollten kontinuierlich angepasst werden, damit den neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen sowie den Änderungen der…
Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 müssen die Lebensmittelunternehmer die Verfahren anwenden, die notwendig sind, um den Zielen zu entsprechen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.