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VERORDNUNG (EU) 2020/785 DER KOMMISSION vom 9. Juni 2020 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Chromafenozid, Fluometuron, Pencycuron, Sedaxan, Tau-Fluvalinat und Triazoxid in oder auf bestimmten Erzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR)
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