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Die vorliegende Verordnung ergänzt die in der Verordnung (EU) 2019/2088 festgelegten Offenlegungspflichten. Um eine ordnungsgemäße und wirksame Überwachung der Einhaltung der vorliegenden Verordnung durch die Finanzmarktteilnehmer sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten sich auf die zuständigen Behörden stützen, die gemäß der Verordnung (EU) 2019/2088 benannt sind. Um die Einhaltung durchzusetzen, sollten die Mitgliedstaaten Vorschriften zu Maßnahmen und Sanktionen festlegen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein sollten. Die nationalen zuständigen Behörden und die Europäischen Aufsichtsbehörden sollten die gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 , (EU) Nr. 1286/2014 und (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Produktinterventionsbefugnisse auch in Bezug auf missbräuchliche Verkaufspraktiken oder irreführende Offenlegungen von Informationen im Zusammenhang mit der Nachhaltigkeit, einschließlich der Informationspflichten gemäß der vorliegenden Verordnung, ausüben.
Mit dieser Verordnung werden Offenlegungspflichten der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU, 2014/65/EU, (EU) 2016/97, (EU) 2016/2341 und der…
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten zuständigen Behörden die Einhaltung der…
Die Verordnung (EU) 2019/2088 sollte weiter geändert werden, um die Europäischen Aufsichtsbehörden zu bevollmächtigen, über den Gemeinsamen Ausschuss Entwürfe…
Um die Kohärenz zwischen der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2019/2088 zu wahren, sollte mit der vorliegenden Verordnung die Verordnung (EU)…
Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Offenlegungspflichten ergänzen die nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungsvorschriften der Verordnung (EU)…
Es muss sichergestellt werden, dass die nach dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften auch tatsächlich durchgesetzt werden. Aus diesem Grund…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.