Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Kommission nimmt Finanzkorrekturen vor, indem sie die Unterstützung aus den Fonds für ein Programm kürzt, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass Nimmt die Kommission Korrekturen auf der Grundlage von Pauschalsätzen oder Hochrechnungen vor, so erfolgt dies gemäß Anhang XXV.
ein gravierender Mangel vorliegt, der die bereits an das Programm gezahlte Unterstützung aus den Fonds gefährdet;
die in der akzeptierten Rechnungslegung enthaltenen Ausgaben unregelmäßig sind, ohne dass der Mitgliedstaat dies festgestellt und gemeldet hat;
der Mitgliedstaat vor Einleitung des Finanzkorrekturverfahrens durch die Kommission seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 97 nicht nachgekommen ist.
Vor der Entscheidung über eine Finanzkorrektur informiert die Kommission den Mitgliedstaat über ihre Schlussfolgerungen und gibt dem Mitgliedstaat die Möglichkeit, binnen zwei Monaten Anmerkungen vorzubringen und nachzuweisen, dass das tatsächliche Ausmaß der Unregelmäßigkeit geringer ist als von der Kommission bewertet. Die Frist kann im gegenseitigen Einvernehmen verlängert werden.
Akzeptiert der Mitgliedstaat die Schlussfolgerungen der Kommission nicht, so wird er von der Kommission zu einer Anhörung eingeladen, damit gewährleistet ist, dass alle relevanten Informationen und Anmerkungen vorliegen, die die Grundlage für die Schlussfolgerungen der Kommission bezüglich der Vornahme der Finanzkorrektur bilden.
Die Kommission entscheidet über eine Finanzkorrektur unter Berücksichtigung des Ausmaßes, der Häufigkeit und der finanziellen Auswirkungen der Unregelmäßigkeiten oder gravierenden Mängel mittels eines Durchführungsrechtsakts binnen zehn Monaten nach dem Tag der Anhörung oder der Übermittlung zusätzlicher von der Kommission angeforderter Informationen. Bei der Entscheidung über eine Finanzkorrektur berücksichtigt die Kommission alle übermittelten Informationen und Anmerkungen. Erklärt sich ein Mitgliedstaat mit der Finanzkorrektur in Fällen nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und c einverstanden, bevor der Beschluss nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes erlassen wurde, so kann der Mitgliedstaat die betroffenen Beträge wiederverwenden. Diese Möglichkeit gilt nicht in Fällen von Finanzkorrekturen nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b.
In den fondsspezifischen Regelungen für den EMFAF können spezifische Grundlagen für Finanzkorrekturen durch die Kommission festgelegt werden, die sich auf die Nichteinhaltung der Regelungen der Gemeinsamen Fischereipolitik beziehen.
In den fondsspezifischen Regelungen für den JTF können spezifische Grundlagen für Finanzkorrekturen durch die Kommission festgelegt werden, die sich auf die Verfehlung der für den JTF festgelegten Sollvorgaben beziehen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Vor der Anwendung von Finanzkorrekturen durch die Einziehung zu Unrecht gezahlter Beträge unterrichtet die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat über ihre…
Die Kommission nimmt Finanzkorrekturen vor, indem sie den Unionsbeitrag zu einem nationalen Programm ganz oder teilweise streicht und entsprechende…
In den Fällen des Artikels 49 Absatz 2 kann die Kommission Finanzkorrekturen vornehmen, indem sie den Beitrag der Gemeinschaft zu einem Programm ganz oder…
Die Kommission legt die Höhe der Finanzkorrektur unter Berücksichtigung der Art, Schwere, Dauer und Wiederholung des schwerwiegenden Verstoßes gegen die…
Für die Fälle von Finanzkorrekturen nach Absatz 1 legen die Mitgliedstaaten den Betrag der Finanzkorrektur fest, der in angemessenem Verhältnis zu der Art,…
Die Berechnung und Feststellung einer solchen Korrektur und die entsprechenden Wiedereinziehungen werden von der Kommission nach den Kriterien und Verfahren der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.