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Da die Ziele der vorliegenden Verordnung, nämlich die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts und die Festlegung gemeinsamer Finanzregelungen für einen Teil des Unionshaushalts, der in geteilter Mittelverwaltung durchgeführt wird, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen der großen Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und der besonderen Herausforderungen, die sich für die am stärksten benachteiligten Gebiete stellen, der begrenzten finanziellen Mittel der Mitgliedstaaten und Regionen und des Erfordernisses eines kohärenten Durchführungsrahmens für mehrere Unionsfonds in geteilter Mittelverwaltung, auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
Da das Ziel der vorliegenden Verordnung, nämlich die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts durch Ausgleich der wichtigsten…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts durch Ausgleich der wichtigsten regionalen…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts der Union im Interesse einer nachhaltigen…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts durch Ausgleich der wichtigsten regionalen…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Unterstützung der Menschen, der Wirtschaft und der Umwelt in Gebieten bei der Bewältigung des wirtschaftlichen und…
Da die Ziele dieser Verordnung – die Stärkung des sozialen Zusammenhalts in der Union und die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung – von den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.