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Mit dieser Verordnung wird für die gesamte Laufzeit des Instruments eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 18 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel , bilden soll. Diese Finanzausstattung sollte die notwendigen und ordnungsgemäß begründeten Ausgaben für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwaltung des Instruments und der Bewertung seiner Leistung abdecken können, sofern diese Tätigkeiten mit dem allgemeinen und dem spezifischen Ziel, die mit dem Instrument verfolgt werden, zusammenhängen.
Mit der vorliegenden Verordnung wird für die gesamte Laufzeit des Instruments eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat…
Mit der vorliegenden Verordnung wird für das Instrument eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des…
Mit der vorliegenden Verordnung wird für die gesamte Laufzeit des Programms eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im…
Mit dieser Verordnung wird für die gesamte Laufzeit des Programms eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen…
Mit dieser Verordnung wird eine Finanzausstattung für die gesamte Dauer des Fonds festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des…
Mit dieser Verordnung wird für das Programm eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.